WertpapieraufsichtsG: § 11 Abs 1 (Wahrung der Kundeninteressen bei Erbringung aufgezählter gewerblicher Dienstleistungen iZm Wertpapieren und der sonstigen Veranlagung des
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Vermögens von Kunden; ua bei der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung iSd § 1 Abs 1 Z 19 BWG)