OÖ BauTG: § 2 Z 24 (geschlossen bebautes Gebiet; räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließend oder zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze; einzelne Grünflächen zwischen den Gebäuden hindern nicht geschlossene Bebauung)
VwGH 16. 12. 2008, 2007/05/0022