AVG §§ 37 ff (Ermittlungsverfahren, persönliche Einvernahme, Verhalten der Partei, Relevanz psychischer Probleme für das Aussageverhalten; Pflicht zur Begutachtung und allenfalls Berücksichtigung bei Beweiswürdigung; Mitwirkungspflicht der Partei, Nichtwahrnehmung eines Untersuchungstermines vor dem Sachverständigen, Möglichkeit der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auf andere Weise)