Leitlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten: I (Allgemeines; Verbringung gereinigter häuslicher Abwässer, Arten; Vorrang der Einleitung von gereinigten Abwässern in Fließgewässer; Erlassung durch ein Mitglied der Landesregierung; soweit Bewilligungsvoraussetzungen für wasserrechtliche Bewilligungen enthalten Unzuständigkeit, Präjudizialität auch der Anordnung in Abs 6 "… wird somit in Einzelfällen eine Verbringung der Abwässer in den Untergrund nicht zu umgehen sein"; Einschränkung des Entscheidungsspielraums der Behörde bei Anträgen nach § 32 WRG)