B-VG Art 89 Abs 2 (Gericht, Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes, Umfang des Antrags, Präjudizialität, Grenzen der Aufhebung; jener Teil des Gesetzes, nach dessen Aufhebung die Verfassungswidrigkeit beseitigt, keine sinnstörende Veränderung des verbleibenden Gesetzes; kein untrennbarer Zusammenhang von einzelnen, demonstrativ genannten Verbotstatbeständen in einem Naturschutzgesetz; Bescheid im Anlassfall aufgrund § 11 Abs 2 lit c Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG)