B-VG Art 144 Abs 1 (Beschwerden, Prozessvoraussetzung ist Vorliegen eines Bescheides; bloße Mitteilung der Justizverwaltung ohne normativen Inhalt kein Bescheid; keine Zuständigkeit zur Wiederaufnahme gerichtlicher Verfahren)
VfGG § 19 Abs 3 Z 2 lit a (Zurückweisung wegen Unzuständigkeit des VfGH, kein tauglicher Beschwerdegegenstand)