TelekommunikationsG 2003: § 74 Abs 1 (Errichtung und Betrieb einer Funkanlage, Bewilligungspflicht)
§ 109 Abs 1 Z 3 (Übertretung, Errichtung oder Betrieb einer Funkanlage ohne Bewilligung; Überschreitung der genehmigten Sendeleistung))
§ 109 Abs 7 (Verfall von Gegenständen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)