Tir FLG: § 33 Abs 2 lit c (Befugnis der Agrarbehörde zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut)
§ 69 Abs 1 lit a idF LGBl 2007/13 (Abänderung von Regulierungsplänen durch die Agrarbehörde auf Antrag der Agrargemeinschaft)
§ 69 Abs 1 lit b idF LGBl 2007/13 (ebenso; auf Antrag einer Gemeinde als Mitglied einer Agrargemeinschaft, die aus Gemeindegut hervorgegangen ist; Änderung hat nur dann stattzufinden, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben)