BG über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur: § 14 idF BGBl I 2002/169 (Berufsausübung als medizinischer Masseur; diese darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu bestimmten medizinischen Einrichtungen, Ärzten oder zu diplomierten Physiotherapeuten unter deren Aufsicht und Anleitung erfolgen; dadurch keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit)
VfGH 10. 10. 2008, G 257/07