ZustG § 22 Abs 1 (Zustellnachweis; Beurkundung der Zustellung durch den Zusteller)
§ 22 Abs 2 (ebenso; Bestätigung der Übernahme durch den Übernehmer, soweit nicht der Empfänger, Beifügung des Naheverhältnisses zu diesem; Zustellung an juristische Person, Verwendung einer Firmenstampiglie eines Unternehmens, das Sitz an gleicher Adresse hat; unklare Übernahmebestätigung, Aufklärungspflicht)