VStG § 9 Abs 1 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; zur Vertretung nach außen Berufener der juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragener Erwerbsgesellschaft)
VStG § 9 Abs 1 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; zur Vertretung nach außen Berufener der juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragener Erwerbsgesellschaft)