VwGG § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Klaglosstellung, Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sonstige Gegenstandslosigkeit)
§ 58 Abs 2 (Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit, Kosten; keine Bedachtnahme auf Einstellung, würde unverhältnismäßiger Aufwand entstehen, Zuspruch nach freier Überzeugung; Kostenzuspruch an das Land in Bausache ungeachtet der Einstellung des Verfahrens)