StVO § 82 Abs 1 (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken; Bewilligungspflicht; Anbringen eines Stehers in Straßenfläche eines Haltestellenbereiches und einer Absperrung)
§ 99 Abs 3 lit d (Strafbestimmungen; Verbot der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung)