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VwGH 18. 12. 2008, 2008/06/0111 (Strafvollzug)

JudikaturSTRAFVOLLZUGZfV 2009/1220ZfV 2009, 665 Heft 4 v. 9.9.2009

StVG: § 26 Abs 1 idF BGBl I 2007/109 (Strafgefangene haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten)

StPO: § 188 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2007/109 (Verkehr des Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt; Inhalt des Gespräches ist nur zu überwachen, wenn dies angeordnet wurde; mangels Überwachungsanordnung besteht kein rechtliches Hindernis auch ohne Dolmetscher das Gespräch in einer fremden Sprache zu führen)

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