StVG: § 26 Abs 1 idF BGBl I 2007/109 (Strafgefangene haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten)
StPO: § 188 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2007/109 (Verkehr des Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt; Inhalt des Gespräches ist nur zu überwachen, wenn dies angeordnet wurde; mangels Überwachungsanordnung besteht kein rechtliches Hindernis auch ohne Dolmetscher das Gespräch in einer fremden Sprache zu führen)