StVG: § 26 Abs 1 idF BGBl I 2004/136 (Strafgefangene haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten)
StPO § 108 Abs 1 (Untersuchungsrichter kann Ordnungsstrafe verhängen; Voraussetzungen)
§ 184 (Anhaltung in Untersuchungshaft; Untersuchungshäftlingen dürfen nur bestimmte Beschränkungen auferlegt werden; hier: Vorführung zur Gegenüberstellung)