AlVG § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Zulässigkeit der Zuweisung nur, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich ermittelt und dem Arbeitslosen vorgehalten wurden)
§ 10 Abs 1 (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Anspruchsverlust nur bei zulässiger Zuweisung)