Bgld SozialhilfeG: § 6 Abs 1 Z 4 (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Unterbringung in Einrichtungen)
§ 6 Abs 2 (Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; kein Anspruch oder Wahlrecht auf Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung; kein Anspruch, dass der Sozialhilfeträger mit einer bestimmten Einrichtung eine Vereinbarung iSd § 33 Abs 2 abschließt)