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VwGH 14. 3. 2008, 2003/10/0270 (SozialHilfe)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2009/1192ZfV 2009, 649 Heft 4 v. 9.9.2009

Oö SozialhilfeG 1998: § 7 Abs 2 (Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse)

§ 16 Abs 1 (Hilfe zum Lebensunterhalt, durch laufende monatliche Geldleistungen)

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