PoststrukturG: § 17 Abs 3 Z 1 bis 6 (Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsempfänger; Einrichtung bestimmter nachgeordneter Personalämter zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen)
§ 17 Abs 4 (sinngemäße Geltung des § 2 DienstrechtsverfahrensG für die gem § 17 Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter; dies ist dynamische Verweisung)