NamensänderungsG: § 2 Abs 1 Z 9 idF BGBl 1996/21 (Gründe für Änderung des Familiennamens; wenn minderjähriger Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt; hier: Ablehnung des Kindes durch Angehörige der Mutter kann nicht als Gefährdung des Kindeswohles qualifiziert werden)
VwGH 25. 11. 2008, 2008/06/0217