NamensänderungsG idF BGBl 1995/25: § 2 Abs 1 Z 9 (Grund für Änderung des Familiennamens, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; hier: Geschwister haben unterschiedliche Familiennamen)
VwGH 18. 12. 2008, 2008/06/0169