Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG: Art 3 (Anwendungsbereich; anwendbar auf Asylwerber, solange sie im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen)
Art 11 (Beschäftigung; kein Ausschluss der Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dem Asylbewerber das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit entziehen)