FPG § 76 Abs 1 (Schubhaft; Voraussetzungen; Sicherungsbedarf; keine ausreichende Prüfung)
§ 77 (gelindere Mittel; ebenso)
§ 83 Abs 2 Z 1 (Entscheidung durch unabhängigen Verwaltungssenat; Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung; keines bei offenkundigen Zweifeln an Behauptungen in Beschwerde)