FPG § 83 (Schubhaftbeschwerde, UVS; keine entschiedene Sache bei Bezugnahme auf nach vorangehender Entscheidung liegenden Zeitraum)
AVG § 68 (sonstige Abänderung von Bescheiden, Abänderung und Behebung von Amts wegen; entschiedene Sache; Schubhaftbeschwerde)