GehG § 13a Abs 1 (Ersatz von Übergenüssen; objektive Erkennbarkeit des Übergenusses; gilt auch bei Auszahlung über sehr langen Zeitraum)
§ 81 Abs 1 Z 1 idF BGBl 1994/550 (ruhegenussfähige Wachdienstzulage gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes, solange er im Exekutivdienst verwendet wird; auch vorübergehende Änderung der Verwendung des Beamten ist von Belang; Verwendung wird durch - auch lange dauernden - "Krankenstand" nicht unterbrochen)