AusschreibungsG: § 15b Abs 2 (Ausschreibung der stellvertretenden Leitung von Sektionen einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweisen; Zulässigkeit der Bewerbungen nur durch Personen, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der VGr A1 oder M BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind; Irrelevanz einer früheren Gruppenleiterfunktion; Begriff Abteilung erfasst nicht andere Organisationseinheiten)