NÖ FLG: § 2 Abs 2 (amtswegige Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens, wenn Ziel der Zusammenlegung erreicht werden kann; Detailprüfung und Ausgestaltung der neuen Flureinteilung ist den nachfolgenden Verfahrensabschnitten vorbehalten)
NÖ FLG: § 2 Abs 2 (amtswegige Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens, wenn Ziel der Zusammenlegung erreicht werden kann; Detailprüfung und Ausgestaltung der neuen Flureinteilung ist den nachfolgenden Verfahrensabschnitten vorbehalten)