Tir Wald- und WeideservitutenG idF LGBl 2004/47: § 4 Abs 4 lit a (die Agrarbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen ein Nutzungsrecht im Hinblick auf ein damit belastetes Grundstück im erforderlichen Umfang als erloschen zu erklären, wenn dieses Grundstück für die Verwendung als Bauland benötigt wird; Voraussetzungen)
§ 4 Abs 4 lit b (ebenso; wenn dieses Grundstück als Vorbehaltsfläche benötigt wird; keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit)