Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter: § 64 Abs 4 idF BGBl I 2008/68 (Bekanntgabe von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission; es müssen Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Außenstehenden geeignet sind, den Anschein einer nicht ausschließlich sachbezogenen Befassung mit dem zu entscheidenden Fall zu erwecken)