Tir ROG 1997: § 36 Abs 2 (Flächenwidmungsplan, fakultative Änderung; kein Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung, vorteilhaft für die räumliche Entwicklung der Gemeinde)
§ 47 (Sonderflächen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude)
§ 54 Abs 1 (Bebauungspläne, Inhalt; verkehrsmäßige Erschließung und Art der Bebauung des Baulandes)