Vlbg BauG: § 17 Abs 1 (Schutz des Ortsbildes und Landschaftsbildes; Bauwerke, Gestaltung; Größe, Form, Farbe und Baustoffe so, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden)