AsylG 2005 § 4 (Unzuständigkeit Österreichs, Drittstaatsicherheit, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gem § 8 Abs 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der FlKonv offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist [Asylverfahren], er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem § 8 Abs 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der FlKonv bereits eine Entscheidung getroffen haben; widerlegbare Vermutung; kein bloßes Abstellen auf formale Kriterien vorhandener Verfahrensmöglichkeiten im Drittstaat; Prüfung, ob Schutz auch tatsächlich gewährt wird; laufende Einholung einschlägiger Informationen namhafter Stellen zur Beurteilung der faktischen Situation. Ermittlungspflicht, wenn vertrauenswürdige Informationen fehlen; konkrete Prüfung der Drittstaatsicherheit, Russische Föderation)