Oö GrundversorgungsG, LGBl 2007/12: § 4 Abs 1 (Grundversorgung, Rechtsschutz, bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung)
AufnahmeRL, 2003/9/EG: Art 16 Abs 5 (ebenso, Entziehung erst nach abschlägiger Entscheidung; keine Verpflichtung zur Gewährung von Versorgungsleistungen ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen)