StGG Art 12 (Versammlungsfreiheit; angemeldete Protestaktion vor Bekleidungsgeschäft, gegen Pelzverkauf, Tierfabriken; Bestrafung nach Versammlungsgesetz oder Materiengesetzen, Eingriff in das Grundrecht, auch bei bloßer Erteilung einer Ermahnung; Verletzung im Grundrecht bei Bestrafung nach Materiengesetz bei Vorliegen des Tatbestandes, der auf Fehlen einer in Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilenden Zustimmung abstellt, ohne Bedachtnahme darauf, ob die Zustimmung zulässig verweigert wiurde; Protestaktion von Tierschützern vor Bekleidungsgeschäft; Umweg über gerichtlichen Rechtsschutz nicht zumutbar)