Wr BauO: § 81 Abs 4 (keine Überschreitung jenes Umrisses, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs 1 bis 3 maßgeblichen oberen Abschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45° angesetzt wird; besondere Bestimmung über die Höhe im Bebauungsplan, Heranziehung des sich daraus ergebenden Winkels; 45°-Winkel nicht anwendbar bei bescheidmäßigen
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