AVG § 63 Abs 3 (Berufung, Bezeichnung des Bescheides und begründeter Berufungsantrag)
VwGH 29. 2. 2008, 2007/20/1425
Der UBAS hat die Berufung des Asylwerbers zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gem § 63 Abs 3 AVG enthalten habe. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umstände (Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen B in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache; Unterstützung des Asylwerbers beim Verfassen der Berufung durch eine in der Beratung von Asylwerbern versierten Organisation; ausdrücklicher Hinweis in der Berufung darauf, es werde eine ausführliche Begründung nachgebracht werden) sei davon auszugehen, dass dem Asylwerber bekannt gewesen sei, dass die von ihm einzubringende Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Der Asylwerber sei daher nicht schutzwürdig, sodass kein Verbesserungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Damit hat der UBAS aber das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angef E mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (VwGH 24. 8. 2007, 2006/19/0563 = ZfVB 2008/527; 25. 5. 1994, 94/20/0091). (Hier wurden in der Berufung in allgemein gehaltener Form Verfahrenmängel und Mängel in der rechtlichen Beurteilung gerügt und die Aufhebung des angef B beantragt. Weiters wurde eine ausführliche schriftliche Begründung "in Kürze" in Aussicht gestellt)