AVG § 13 Abs 3 (Anbringen, Mängel; Verbesserungsauftrag; Parteienschutz; keiner bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen; keines bei mangelnder Kenntnis des gesamten Akteninhaltes und Zusage der Ergänzung nach Akteneinsicht)
§ 63 Abs 3 (Berufung, begründeter Berufungsantrag)