VwGG § 33 Abs 1 (Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung; Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sonstige Gegenstandslosigkeit; Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens, Wegfall des Aussetzungsgrundes)
§ 58 Abs 2 (Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit, Kosten; Entscheidung nach Billigkeit, wenn unverhältnismäßiger Aufwand; kein unverhältnismäßiger Aufwand, Entscheidung ohne Einräumung des Parteiengehörs)