BundesvergabeG 2002: § 20 Z 26 (Begriffsbestimmungen; Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren)
§ 88 Abs 1 (Öffnung der Angebote; offene und nicht offene Verfahren; am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, "unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist"; Beachtung bei Festsetzung des Angebotsöffnungstermines; Unterlassung eines gegen Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrages; bestandfeste Festlegung)