Medizinische StrahlenschutzV: § 2 Z 16 (Medizinphysiker; Begriff)
§ 6 Abs 1 Z 2 (als Medizinphysiker tätig werden dürfen Personen, die eine anerkannte vergleichbare in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Entscheidungskriterien für Anerkennung; Vergleich der Ausbildungsinhalte)