NÖ Gemeindeordnung 1993: § 61 Abs 5 (Vorstellung gegen Bescheide von Gemeindeorganen; Bindung der Gemeinde an die tragenden Gründe der Aufhebungsentscheidung)
Seite 817
§ 93 (Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden; kein subjektives Recht auf Handhabung des Aufsichtsrechts durch die Gemeindeaufsichtsbehörde)