Stmk BauG: § 5 Abs 1 Z 2 Stmk BauG (Eignung als Bauplatz, Voraussetzungen; hygienisch einwandfreie Wasserversorgung; tatsächliche Sicherstellung gefordert; Streit über Wasserbezug von Wassergenossenschaft, vor Entscheidung des nach der Satzung zuständigen Organs oder der Aufsichtsbehörde keine Sicherstellung der Versorgung)
§ 22 Abs 2 Z 5 (Bauansuchen, Beilagen; Angaben über die Bauplatzeignung)