ZDG-Übergangsrecht 2006 idF BGBl I 2006/40: § 1 Abs 3 (besteht keine Übereinstimmung über die Höhe der abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken; kommt diese nicht zu Stande, stellt Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest; hier: Annahme einer konkludenten Einigung unzulässig)
VwGH 29. 1. 2008, 2007/11/0110