Tir VerwaltungsabgabenG: § 1 Abs 1 (Verwaltungsabgaben für Verleihung von Berechtigungen)
Tir Landes-VerwaltungsabgabenV: § 1 Abs 3 idF LGBl 2003/99 (Verleihung mehrerer Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem Bescheid, Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten)