AVG § 67 Abs 5 (Berufungsfrist; offenkundige Verspätung eines Rechtsmittels ist dem Rechtsmittelwerber vorzuhalten; Ermittlungen zur Frage des Eintreffens der gefaxten Berufung erforderlich)
VwGH 27. 11. 2007, 2006/06/0132
Der Bf macht geltend, er habe die Berufung vom 13. 3. 2005 auch an diesem Tag an die erstinstanzliche Beh, die Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zu der näher genannten Faxnummer gefaxt, sohin die Berufung innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist erhoben. Es sei dem Bf nicht nachvollziehbar, dass sein Fax erst am 12. 4. 2005 bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten eingegangen sei. Das angeschlossene Faxprotokoll bestätige, dass die Berufung während der Berufungsfrist bei der angegebenen Faxnummer eingebracht worden sei.