VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; "minderer Grad des Versehens"; keiner bei Versäumung der Beschwerdefrist infolge Außerachtlassung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt)
VwGH 29. 2. 2008, 2008/04/0006, 0007
Die Antragstellerin, die in Kenntnis der am 22. 11. 2007 in Gang gesetzten Beschwerdefrist war, hat bei der am 18. 12. 2007 erfolgten Terminvereinbarung für eine Beratung für den 8. 1. 2008 die im Verkehr mit Gerichten bzw Beh erforderliche und zumutbare Sorgfalt in einem Maße außer Acht gelassen, die bereits als auffallend sorglos bezeichnet werden kann. Sie hätte zumindest Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde haben und unter Bekanntgabe des Zustelldatums den Termin hinterfragen müssen. Das als Grund für die Fristversäumnis geltend gemachte Ereignis (Missverständnis über Ende der Beschwerdefrist) kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen. Nichtstattgabe.