VwGG § 45 Abs 1 Z 4 (Wiederaufnahme, Gründe; mangelndes Parteiengehör; keine wegen Absehen von mündlicher Verhandlung bei Zurückweisung)
VwGH 25. 1. 2008, 2008/02/0018
Wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH deshalb abgesehen, weil die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war, dann stellt dieser Umstand keine Verletzung des Parteiengehörs und somit auch keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG dar. Nichtstattgabe.