B-VG Art 131 Abs 1 Z 1 (Beschwerdemöglichkeit; wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet)
Oö GemeindesanitätsdienstG: § 36 Abs 2 lit a (Witwenpension; kein Anspruch, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung der Gemeindearzt das 65. Lebensjahr vollendet hatte; hier: Feststellungsantrag über mögliche Ansprüche der Gattin eines Gemeindearztes unzulässig)