BundesvergabeG 2006: § 7 Abs 1 Z 2 lit a (persönlicher Geltungsbereich; öffentliche Auftraggeber; Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind; Gemeinschaftsrechtsbegriffe; autonome und einheitliche Auslegung in gesamter Gemeinschaft; Geltung auch für Unterschwellenbereich; Sportverein; Aufgabenerfüllung der gewerblichen Art)